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    Spezialsack für kontaminierten Corona/COVID-19 Abfall

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Entsorgung kontaminierter Corona-Abfälle

  • done
    Sicherer und qualitativ hochwertiger Abfallsack für medizinische Corona/COVID-19 Abfälle (UN 3291)
  • done
    Geeignet für flüssige und trockene Corona/COVID-19 Abfälle mit Abfallschlüssel 18 01 03 und 18 01 04
  • done
    Schnelle und hohe Verfügbarkeit bei erhöhtem, Corona-bedingtem Aufkommen kontaminierter Abfälle
  • done
    Durch Zertifizierung nachgewiesene Verlässlichkeit (5H4/Y14/S/20/A/PA-02/8637)

Kontaminierter Abfall benötigt eine spezielle, fachgerechte Entsorgung. Deiss bietet mit dem neuen Abfallsack für kontaminierte Abfälle den ersten Spezialsack, Gefahrgutklasse 2, der eine ordnungsgemäße Entsorgung Corona belasteten (COVID-19) Materials erlaubt. Die Säcke entsprechen der neuen Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) vom 18. März 2020, die erstmals überhaupt Kunststoffsäcke für potentiell Corona kontaminierten Abfall zulässt.

Die Deiss Artikelnummer ist 93200.

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Zertifiziert zuverlässig:

 

Biogefährdung (Englisch Biohazard)

Medizinische Abfälle

 

 

Maximales Füllgewicht

Entsorgung spitzer Gegenstände nicht erlaubt

5H4: Code für UN-bauartgeprüfte und -zugelassene Säcke aus Kunststofffolie

Y: Gefahrgutklasse II

14: Maximal zugelassenes Gewicht

S: Codebuchstabe für Feststoffe

20: Produktionsjahr

A: Land, in dem die Zulassung erstellt wurde (Österreich)

PA-02: Kurzzeichen der Zulassungsstelle

8637: Laufende Nummer der Prüfung

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Was besagt die BAM-Allgemeinverfügung*?

Mit dem Corona-Virus kontaminierter Abfall darf in Kunststoffsäcken entsorgt werden.

Die Kunststoffsäcke müssen nach der BAM-Allgemeinverfügung getestet und zertifiziert sein**.

Die Kunststoffsäcke müssen wirksam verschlossen werden.

Der Transport der Kunststoffsäcke erfolgt innerhalb eines Schüttgutcontainers*** durch das Entsorgungsunternehmen.

*Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR, Az. 3.2/01 2020 (Rev. 1).

**Die Kunststofffolie (5H4) entspricht den Vorgaben für feste Stoffe der Gefahrgutklasse/Verpackungsgruppe II sowie vorgegebenen technischen Werten wie Schlagfestigkeit von min 165g und Reißfestigkeit von min 480g in Quer- und Längsrichtung. Sie ist UN-bauartgeprüft und dementsprechend zugelassenen.

***Abfälle nach UN 3291 müssen innerhalb eines geschlossenen Schüttgutcontainers nach bestimmten Richtlinien entsorgt werden.

Welche Unterteilung in Gefahrgutklassen / Verpackungsgruppen gibt es?

Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) beinhaltet Vorschriften zur Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Transport gefährlicher Güter.

Produkte werden in drei Abfallklassen eingeteilt (X, Y und Z), welche wiederum drei unterschiedlichen Gefahrgutklassen bzw. Verpackungsgruppen zugeordnet werden:
X bedeutet Gefahrgutklasse/Verpackungsgruppe I, II, III
Y bedeutet Gefahrgutklasse/Verpackungsgruppe II, III
Z bedeutet Gefahrgutklasse/Verpackungsgruppe III

Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr
Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr
Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr

Die Qualität der Verpackung muss dem Risiko des Gutes entsprechen. Infektiöse medizinische Abfälle wurden bis dato mit Y codiert (Gefahrgutklasse 2). Der Transport muss in Gebinden mit einem maximalen Volumen von 400 Liter erfolgen, welche aus Stahl, Aluminium, Kunststoff, Sperrholz oder auch Pappe bestehen können. Diese müssen absolut flüssigkeitsdicht sein.

Was sind betroffene gefährliche Stoffe?

Medizinischer Abfall (Gefahrgutklasse II), von dem bekannt ist oder anzunehmen ist, dass er mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-2/COVID-19), kontaminiert ist. UN 3291 ist die Bezeichnung für klinischen Abfall unspezifiziert. Für unseren Corona-Sack bedeutet das: Er stellt eine sichere Lösung sowohl für die infektiösen, flüssigen wie auch trockene Corona-Abfälle dar.

 

Worum geht es in der Verordnungsänderung?

Die BAM lässt zu, dass Stoffe der Gefahrgutklasse 2 unter bestimmten Anforderungen an Fahrzeuge oder Container in Abfallsäcken aus Kunststoff befördert werden dürfen. Diese Allgemeinverfügung „Festlegung von Anforderungen für die Beförderung in loser Schüttung von UN 3291 (medizinischer Abfall) nach VC 3 gemäß 7.3.3.1 ADR" wurde am 18.03.2020 veröffentlicht und zuletzt am 31.03.2020 aktualisiert.

Was sind die Anforderungen an zugelassene Kunststoffsäcke?


a) Abfälle der UN-Nummer 3291 müssen innerhalb des geschlossenen Schüttgutcontainers in UN-bauartgeprüften und -zugelassenen Säcken aus Kunststofffolie (5H4) enthalten sein, die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II geprüft und gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 gekennzeichnet sind. 
Diese Kunststoffsäcke müssen in der Lage sein, den Prüfungen für die Reiss- und Schlagfestigkeit gemäß ISO 7765-1:1988 und ISO 6383-2:1983 standzuhalten. 
Jeder Kunststoffsack muss eine Schlagfestigkeit von mindestens 165 g und eine Reißfestigkeit von mindestens 480 g sowohl in paralleler als auch in senkrechter Ebene zur Länge des Kunststoffsacks haben. Die Nettomasse jedes Kunststoffsacks darf höchstens 30 kg betragen.
Abweichend von den Festlegungen im Zulassungsschein dürfen die Säcke auch anderweitig wirksam verschlossen werden (z. B. Rodeln, Kabelbinder).


b) Abfälle der UN-Nummer 3291, die flüssige Stoffe enthalten, dürfen nur in Kunststoffsäcken befördert werden, die ausreichend saugfähiges Material enthalten, um die gesamte Menge flüssiger Stoffe aufzusaugen, ohne dass davon etwas in den Schüttgutcontainer gelangt.

c) Abfälle der UN-Nummer 3291 in Kunststoffsäcken dürfen in geschlossenen Schüttgutcontainern nicht so stark komprimiert werden, dass die Säcke nicht mehr dicht bleiben.


d) Abfallsäcke, denen durch eine Bauartprüfung bestätigt wird, dass sie den Anforderungen entsprechen, dürfen entsprechend mit UN-Nummer und Biohazard-Zeichen gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung 5H4/Y14/S/20/A/PA-02/8637 ist einzigartig und nur für den DEISS Corona-Abfallsack zu verwenden.

Was sind die Anforderungen an Fahrzeuge oder Container?

Der Transport der für Corona(COVID-19)-Abfälle zugelassenen Kunststoffsäcke zur jeweiligen Entsorgungsstation erfolgt in Schüttgutcontainern des jeweiligen Entsorgungsunternehmens.

Nach VC 3 gemäß 7.3.3.1 ADR müssen die Schüttgutcontainer für die Beförderung der oben bezeichneten Stoffe folgende Anforderungen erfüllen:


a) Die Schüttgutcontainer müssen der Definition in 1.2.1 ADR für geschlossene Schüttgutcontainer entsprechen.


b) Geschlossene Schüttgutcontainer und ihre Öffnungen müssen bauartbedingt dicht sein. Diese Schüttgutcontainer müssen nicht poröse innere Oberflächen haben und müssen frei von Rissen oder anderen Eigenschaften sein, die zu einer Beschädigung der darin enthaltenen Verpackungen, einer Verhinderung der Desinfektion oder einer unbeabsichtigten Freisetzung führen könnten.

c) Einzelne Gegenstände mit einer Masse von mehr als 30 kg oder solche, die aufgrund ihrer Größe nicht in Säcken verpackt werden können und die keine Flüssigkeit enthalten, wie z. B. verschmutzte Matratzen, dürfen ohne Kunststoffsack befördert werden.

d) Abfälle der UN-Nummer 3291, die scharfe Gegenstände enthalten, dürfen nur in UN-bauartgeprüften und -zugelassenen starren Verpackungen befördert werden, die den Vorschriften der Verpackungsanweisung P 621, IBC 620 oder LP 621 entsprechen.

e) Starre Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P 621, IBC 620 oder LP 621 dürfen ebenfalls verwendet werden. Sie müssen ordnungsgemäß gesichert sein, um unter normalen Beförderungsbedingungen Beschädigungen zu verhindern. Abfälle in starren Verpackungen und Kunststoffsäcken, die zusammen in demselben geschlossenen Schüttgutcontainer befördert werden, müssen ausreichend voneinander getrennt sein, z.B. durch geeignete starre Absperrungen oder Trennwände, Maschennetze oder andere Mittel zur Sicherung, um eine Beschädigung der Verpackungen unter normalen Beförderungsbedingungen zu verhindern.

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